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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 55/08 (BFH)
§§: ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 3, ErbStG § 19 Abs. 3
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Vorerwerb, Härteregelung
Rechtsfrage: Ist für Vorerwerbe i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG die zu hoch festgesetzte Steuer anzusetzen, oder der Betrag, der bei korrekter Steuerfestsetzung hätte festgesetzt werden müssen? Ist der Begriff "tatsächlich zu entrichtende Steuer" zu verstehen als "tatsächlich gezahlte Steuer" oder als rein rechnerisch richtige Steuer, die zu entrichten gewesen wäre? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.04.2008
Vorinstanz/AZ: 4 K 51/06 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 14 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.07.2009
Erledigungs-Az: II R 55/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 04