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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 8/16 (BFH) |
§§: | KN Unterpos. 8541 4010, KN Unterpos. 9013 2000 |
Schlagwörter | Einreihung, Einfuhrabgaben |
Rechtsfrage: | Einreihung von zwei Modulen, jeweils bestehend aus einem Halbleiter (der als Lasermedium dient) zusammen in einem Gehäuse mit einem Thermistor und einer Fotodiode. Ein Modul ist zusätzlich mit einem Faserpigtail ausgestattet. Liegen Laserdioden der Unterpos. 8541 40 10 KN vor oder sind die Module in die Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1423/14 Z |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 12 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2017 |
Erledigungs-Az: | VII R 8/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 18 86 |