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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-212/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 85/303/EWG Art. 1 Nr. 1
Schlagwörter EG, EU, Polen, Gesellschaftsteuer, Beitritt, Verzicht, Darlehensaufnahme
Rechtsfrage: Berechtigte Art. 4 Abs. 2 RL 69/335/EWG, geändert durch Art. 1 Nr. 1 RL 85/303/EWG einen Mitgliedstaat, mit dem 1.1.2007 erneut eine Gesellschaftsteuer einzuführen, die auf die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft erhoben wird, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat, falls der Mitgliedstaat zum Tage des Beitritts, dem 1.5.2004, auf die Erhebung dieser Steuer verzichtet hatte?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Gliwicach (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 209 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2011
Erledigungs-Az: Rs C-212/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 20 30