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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/10 (BFH)
§§: StraBEG § 10 Abs. 3, StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 1, StraBEG § 1 Abs. 7, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 1
Schlagwörter Aufhebung, Steuerfestsetzung, Strafbefreiende Erklärung, Verlustfeststellung, Steuerverkürzung
Rechtsfrage: Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung vor, wenn sich die bislang nicht erklärten Zinseinkünfte und Spekulationsgewinne lediglich in überhöhten Verlustvorträgen niedergeschlagen haben und im zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG noch keine Minderung der Einkommensteuer (Steuerverkürzung) bewirkt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.02.2010
Vorinstanz/AZ: 13 K 1694/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 25 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.10.2013
Erledigungs-Az: VIII R 26/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 03 70