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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 25/00 | 
| §§: | FGO § 65 | 
| Schlagwörter | Anschrift, Rechtsschutzbedürfnis, Anschlussrevision, | 
| Rechtsfrage: | Ist für eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnsitz) notwendig, wenn die Klin. durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 02.03.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 317/96, 4 K 75/98 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 10 57 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.10.2000 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 25/00 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 03 75 | 
