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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-38/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Fleming-Ansprüche, Großbritannien, Unionsrecht, Neutralität, Gleichbehandlung, Effektivität
Rechtsfrage: 1. Führt die unterschiedliche Behandlung von Fleming-Ansprüchen auf Mehrwertsteuer (die für vor dem 4.12.1996 abgelaufene Zeiträume geltend gemacht werden konnten) und Fleming-Ansprüchen auf Vorsteuer (die für vor dem 1.5.1997 abgelaufene Zeiträume, d.h. länger als Fleming-Ansprüche auf Mehrwertsteuer, geltend gemacht werden konnten) durch das Vereinigte Königreich zu - a) einem Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und/oder - b) einem Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität und/oder - c) einem Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität und/oder - d) einem Verstoß gegen sonstige einschlägige unionsrechtliche Grundsätze? - 2. Wenn Frage 1 a) bis d) in einem Punkt bejaht wird, wie sind Fleming-Ansprüche auf Mehrwertsteuer, die sich auf den Zeitraum vom 4.12.1996 bis 30.4.1997 beziehen, zu behandeln?
Vorinstanz: First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 106 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.06.2017
Erledigungs-Az: Rs C-38/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 11