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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 61/07 (BFH) | 
| §§: | EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Wertpapier, Spekulationsgeschäft, Steuerhinterziehung, Verfassung | 
| Rechtsfrage: | Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wertpapier-Spekulationsgewinnen im Jahr 1996: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft? Kann das Jahr 1996 in die dem Gesetzgeber zur Beseitigung des strukturellen Erhebungsdefizits zuzubilligende Übergangsfrist nicht mehr einbezogen werden - Ist die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) nicht anwendbar, weil es wegen der Beauftragung eines steuerlichen Beraters mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung am Tatvorsatz einer Steuerhinterziehung fehlt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 09.11.2006 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 1761/05 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 23 11 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 13.02.2008 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 61/07 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 86 | 
