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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-14/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/434/EWG Art. 11 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Fusion, Einlagen, Niederlassungsfreiheit, Ausland
Rechtsfrage: 1. Besteht, wenn in einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats im innerstaatlichen Recht von der durch Art. 11 Abs. 1 der RL 90/434/EWG vom 23.7.1990 in geänderter Fassung über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird, Raum für eine Kontrolle der Maßnahmen, mit denen diese Befugnis wahrgenommen wird, im Hinblick auf das Primärrecht der EU? - 2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind die Bestimmungen des Art. 43 EG, nunmehr Art. 49 AEUV, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die zum Zweck der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung die Inanspruchnahme der gemeinsamen Steuerregelung für Fusionen und gleichgestellte Vorgänge nur bei an ausländische juristische Personen geleisteten Einlagen von einem Vorabbewilligungsverfahren abhängig macht, nicht aber bei an juristische Personen nationalen Rechts geleisteten Einlagen?
Vorinstanz: Conseil d'État (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 106 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.03.2017
Erledigungs-Az: Rs C-14/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 03 97