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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-223/17 P (EuGH) |
Schlagwörter | EG, EU, Zoll, autonome Zollaussetzung, Beweis, Verzögerung, Zollkontingent |
Rechtsfrage: | Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 16.2.2017 Rs T-191/14: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit es sich auf die zwei Klagegründe in der Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht bezieht; - diese beiden Klagegründe für begründet zu erklären; - die Befugnis des Gerichtshofs, selbst über die beiden fraglichen Klagegründe zu entscheiden, auszuüben und rechtskräftig zu urteilen; - hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerin betreffend Rechts- und Verfahrensverstöße entscheiden kann; und - dem Rat und etwaigen Streithelfern die Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerin für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 16.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-191/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2017 Nr. C 221 S. 11 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2018 |
Erledigungs-Az: | Rs C-223/17 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 13 83 |