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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-548/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2000/78/EG Art. 3, Richtlinie 2000/78/EG Art. 6
Schlagwörter EG, EU, Gleichbehandlung, Altersdiskriminierung, Steuerermäßigung, Beruf, Studienkosten, Ausbildung, Steuerabzug, Unionsrecht
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 3 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er auf eine in die Steuervorschriften aufgenommene Steuererleichterung Anwendung findet, aufgrund deren Studienkosten unter bestimmten Voraussetzungen vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden können? - Sofern die erste Vorlagefrage verneint wird: 2. Ist das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts auch dann auf eine Steuererleichterung anzuwenden, aufgrund deren Ausbildungsausgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen für einen Steuerabzug in Betracht kommen, wenn diese Erleichterung aus dem sachlichen Geltungsbereich der RL 2000/78/EG fällt und die genannte Regelung nicht der Durchführung des Unionsrechts dient? - Sofern die erste oder die zweite Vorlagefrage bejaht wird: 3. a) Lassen sich Ungleichbehandlungen, die mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts nicht zu vereinbaren sind, unter den in Art. 6 der RL 2000/78/EG festgelegten Bedingungen rechtfertigen? - b) Falls nicht: Welche Kriterien gelten bei der Anwendung dieses Verbots oder für die Rechtfertigung einer Unterscheidung nach Alter? - 4. a) Sind Art. 6 der RL 2000/78/EG und/oder das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters gerechtfertigt werden kann, wenn der Grund für diese Ungleichbehandlung nur einen Teil der Fälle betrifft, die von der genannten Unterscheidung erfasst werden? - b) Lässt sich eine Unterscheidung nach Alter durch die Auffassung des Gesetzgebers rechtfertigen, ab einem bestimmten Alter brauche eine Steuererleichterung nicht zur Verfügung zu stehen, weil die beanspruchende Person für die Erreichung des mit dieser Erleichterung verfolgten Ziels "selbst verantwortlich" sei?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.11.2016
Erledigungs-Az: Rs C-548/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 34