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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-371/10 (EuGH)
§§: EG Art. 43, AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Schlussrechnungssteuer Sitzverlegung, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Kann sich eine Gesellschaft, wenn ihr der Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde, anlässlich der Verlegung ihres Sitzes aus diesem in einen anderen Mitgliedstaat eine Schlussrechnungssteuer auferlegt, nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gegenüber diesem Mitgliedstaat auf Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) berufen? - 2. Bejahendenfalls: Verstößt eine Schlussrechnungssteuer, die ohne Aufschub und ohne Möglichkeit der Berücksichtigung späterer Wertverluste unter Einbeziehung des Wertzuwachses der vom Herkunfts- in den Aufnahmemitgliedstaat verlegten Vermögensbestandteile der Gesellschaft, wie sie zum Zeitpunkt der Sitzverlegung vorhanden waren, erhoben wird, gegen Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) in dem Sinn, dass sie nicht durch die Notwendigkeit einer Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden kann? - 3. Hängt die Antwort auf die vorige Frage auch davon ab, dass die Schlussrechnungssteuer einen unter niederländischer Steuerhoheit angefallenen (Währungs-)Gewinn betrifft, während ein solcher Gewinn im Aufnahmeland nach der dort geltenden Steuerregelung nicht erkennbar ist?
Vorinstanz: Gerechtshof Amsterdam (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 328 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.11.2011
Erledigungs-Az: Rs C-371/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 89