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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 15/15 (BFH) |
§§: | UStG § 18 a, AO § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, BRAO § 43 a Abs. 2, StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 |
Schlagwörter | Meldung, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger |
Rechtsfrage: | Mandantenbezogene Angabepflichten in Deutschland ansässiger Rechtsanwälte in der zusammenfassenden Meldung: 1. Muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen - im Inland nicht steuerbare - rechtsberatende Leistungen erbringt, auch im Hinblick auf ihr Berufsgeheimnis bzw. ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO in der zusammenfassenden Meldung über gemeinschaftliche sonstige Leistungen gemäß § 18 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Mandanten angeben? - 2. Liegt in der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten sowie ggf. der Bemessungsgrundlage der Umsätze in der zusammenfassenden Meldung eine Tatbestandsverwirklichung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor? - 3. Erklärt der Mandant mit der Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stillschweigend sein Einverständnis dazu, dass der Rechtsanwalt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu steuerlichen Zwecken einsetzt und ggf. auch gemeinsam mit der Bemessungsgrundlage im Rahmen einer zusammenfassenden Meldung angibt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 15.04.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3593/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 1657 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 22 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2017 |
Erledigungs-Az: | XI R 15/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 21 24 |