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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 3/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 c, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Mantelkauf, Verlust, Nettoprinzip |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Regelung des § 8 c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 wegen Verstoßes gegen das sog. objektive Nettoprinzip verfassungswidrig, wenn mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden? - 2. Das Verfahren I R 31/11 war durch Beschluss vom 25.10.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8 c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 3/19 (I R 31/11) wurde durch Beschluss vom 16.1.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1869/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 18 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.01.2019 |
Erledigungs-Az: | I R 3/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: I R 31/11 -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 16.11.2019) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |