Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-392/16 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG, RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerschuldner, Grundstücksgeschäft, Leistungsempfänger, Rumänien
Rechtsfrage: Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG und die Richtlinie 2006/112/EG unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung oder einer Steuerpraxis entgegen, wonach auf eine Person, die mehrwertsteuerlich überprüft und nach erfolgter Überprüfung von Amts wegen mehrwertsteuerlich registriert worden ist, das - zum maßgeblichen Zeitpunkt für Grundstücksgeschäfte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen zwingend vorgeschriebene - Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Vereinfachungsmaßnahmen) mit der Begründung nicht anwendbar sein soll, dass die überprüfte Person vor der Durchführung der Geschäfte oder zum Zeitpunkt der Überschreitung der Befreiungsgrenze eine mehrwertsteuerliche Registrierung weder beantragt noch erhalten hatte?
Vorinstanz: Curte de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 350 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.07.2017
Erledigungs-Az: Rs C-392/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 12 58