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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 13/05 |
§§: | AO 1977 § 163, EStG § 3 Nr. 62, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Abweichende Steuerfestsetzung, Grenzgänger, Krankenversicherung, Arbeitgeberanteil, Steuerfreiheit, Billigkeit, Erlass |
Rechtsfrage: | Sind die von einem Grenzgänger zur Schweiz allein getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung mit in Deutschland beschäftigten und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO 1977 in verfassungskonformer Anwendung von § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG als fiktiver Arbeitgeberanteil zur Hälfte vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 258/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 42 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 13/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 17 55 |