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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-239/15 P (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 2 Abs. 9, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 9
Schlagwörter EG, EU, Ablehnung, Antidumping, Ausfuhr, Drittland, International, wirtschaftliche Einheit, Zoll
Rechtsfrage: Rechtsmittel eingelegt gegen das EuG-Urteil vom 17.3.2015 Rs T-466/12. Die Rechtmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts aufzuheben; - über die Klagegründe ihrer Klage auf Nichtigerklärung abschließend zu entscheiden, wenn der Verfahrensstand dies ermöglicht, und die im ersten Rechtszug angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 17.03.2015
Vorinstanz/AZ: Rs T-466/12
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.05.2017
Erledigungs-Az: Rs C-239/15 P