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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 92/03
§§: EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Verfassung, Gleichheit
Rechtsfrage: Verfassungswidrige echte Rückwirkung, wenn ein insgesamt mit 20 v.H. an einer GmbH beteiligter Gesellschafter im Jahr 1999 nach dem Beschluss des Bundestags, aber vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 einen Teilgeschäftsanteil veräußert und durch die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG von 25 auf 10 v.H. als wesentlich beteiligt gilt? Ist ein Absehen von der Besteuerung nach § 17 EStG aus sonstigen verfassungsrechtlichen Aspekten (Art. 3, 14 GG) oder unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 15.09.2003
Vorinstanz/AZ: IV 229/2002
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 06 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.03.2005
Erledigungs-Az: VIII R 92/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 18 68