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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 9/09 (BFH)
§§: UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Organisatorische Eingliederung
Rechtsfrage: 1. Steht die Stellung einer GmbH als Komplementärin einer KG einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH (Organgesellschaft) in die KG (Organträgerin) entgegen? - 2. Ist eine Eingliederung möglich, soweit die Komplementärin neben ihrer Tätigkeit als geschäftsführendes Organ eine unternehmerische Tätigkeit ausübt (hier als Betriebsgesellschaft für die einzelnen Sanatorien der KG unter Pachtung der Grundstücke und Nutzung des Personals der KG etc.)? - 3. Sind die Beherrschungsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung) i.S. einer mittelbaren Beteiligung der KG an ihrer Komplementärin gegeben, wenn die Kommanditisten der KG zugleich Gesellschafter der GmbH sind und Stimmenidentität bei den Gesellschaften besteht? - 4. Liegt eine organisatorische Eingliederung der GmbH in die KG vor, wenn durch Personalidentität und Organidentität der Wille der KG immer auch der Wille der GmbH ist bzw. faktisch ausgeschlossen ist, dass die GmbH einen entgegenstehenden Willen gegenüber der KG in derselben Angelegenheit rechtlich durchsetzen kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.02.2009
Vorinstanz/AZ: 16 K 311/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 14 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.04.2010
Erledigungs-Az: V R 9/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 18 70