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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 21/16 (BFH) |
| §§: | EStG § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b |
| Schlagwörter | Direktversicherung, Altersversorgung, Lebensversicherung, Beitrag |
| Rechtsfrage: | Maßgeblich für die Steuerpflicht der von der Versicherungs-AG als Altersversorgung abgeschlossenen und an ihre Generalagenten erbrachten Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG ist die Frage, ob die Prämienzahlungen in die Direktversicherung als laufende Beiträge oder Einmalbeiträge zu qualifizieren sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 19.04.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1471/14 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 80 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.09.2018 |
| Erledigungs-Az: | X R 21/16 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 04 |