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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 104/03 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, LStR 1999 R 43 Abs. 5 |
Schlagwörter | Einkünfte und Bezüge, Doppelte Haushaltsführung, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge: Kann die in Berufsausbildung befindliche Tochter in den Streitjahren 1997 und 1998 noch Aufwendungen im Rahmen einer sog. unechten doppelten Haushaltsführung, ggf. auch länger als zwei Jahre, als Werbungskosten abziehen oder ist dafür seit der Änderung der Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 5.10.1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) die Rechtsgrundlage entfallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 590/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 16 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.05.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 104/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 38 64 |