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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 13/08 |
§§: | EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 4, EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 6, EigZulG § 17, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 122 Abs. 1, AO § 124 Abs. 1 |
Schlagwörter | Genossenschaftsanteil, Eigenheimzulage, Rückwirkendes Ereignis, Anrechnung |
Rechtsfrage: | Anrechnung der Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile: 1. Ist die Anrechnung der Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 6 EigZulG auf die bereits in Anspruch genommene Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 EigZulG auch bei nachgelagerter Anschaffung von Genossenschaftsanteilen zulässig? Umfang der Anrechnung bei zulagenbegünstigter Herstellung der Wohnung durch Eheleute, aber alleinigem Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Ehefrau? Nachgelagerte Genossenschaftsanteilsförderung als rückwirkendes zur Änderung der Wohnungseigenheimzulage führendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO? - 2. Wirksame Bekanntgabe des die Eigenheimzulage betreffenden Änderungsbescheids an einen im persönlich gestellten Antrag der Ehefrau auf Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG nicht genannten Zustellungsbevollmächtigten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 07.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3300/05 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 668 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 15 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 13/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 30 |