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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-435/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 2
Schlagwörter Umsatzsteuer, EG, Mehrwertsteuer, Diebstahl, Tabakwaren, Steuerlager, Verbrauchsteuererzeugnis, Lieferung, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Kann eine Lieferung von Gegenständen i.S. der Richtlinie 77/388/EWG mit der Folge stattfinden, dass Mehrwertsteuer erhoben werden kann: -- bei Fehlen eines Gegenwerts oder eines entgeltlichen Umsatzes? -- ohne Übertragung des Rechtes, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen? -- wenn die Gegenstände nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden können, da es sich um gestohlene Waren und/oder Schmuggelware handelt? - 2. Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn es sich um Verbrauchsteuererzeugnisse und insbesondere um Tabakerzeugnisse handelt? - 3. Ist es, wenn auf Verbrauchsteuererzeugnisse keine Verbrauchsteuer erhoben wird, mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar, Mehrwertsteuer zu erheben? - 4. Dürfen Mitgliedsaaten die Mehrwertsteuertatbestände ergänzen, wenn sie eine Anmeldung i.S. von Art. 27 Abs. 2 oder Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG vornehmen, weil sie auf nationaler Ebene im Fall des Diebstahls von Verbrauchsteuererzeugnissen aus einem Steuerlager Mehrwertsteuer erheben wollen, oder enthält Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine abschließende Regelung? - 5. Ist ein Mitgliedstaat bei einer Anmeldung i.S. von Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG die nur die Vorauszahlung der Mehrwertsteuer durch Steuerbanderolen betrifft, befugt, die Mehrwertsteuertatbestände beispielsweise dadurch zu ergänzen, dass Mehrwertsteuer erhoben wird, wenn Verbrauchsteuererzeugnisse aus einem Steuerlager gestohlen werden?
Vorinstanz: Hof van Beroep Antwerpen
Vorinstanz/Datum: 07.10.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 304 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.07.2005
Erledigungs-Az: Rs C-435/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 24