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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 4/02 |
§§: | EStG § 3 Nr. 50, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 12 Nr. 1, SGB 8 § 34 |
Schlagwörter | Auslagenersatz, Steuerfreiheit, Haushaltsaufnahme, Pauschale, Kind |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Beträgen zum (pauschalen) Ausgleich der Sachkosten (Miete, Lebensmittel, Kleidung etc.) für die Aufnahme verhaltensauffälliger oder in schwierigen Verhältnissen lebender Kinder in einen Privathaushalt (hier: Aufnahme in den Haushalt der beim dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Erzieherin angestellten Klägerin) um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG oder liegen Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | V 101/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.10.2003 |
Erledigungs-Az: | IV R 4/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 05 |