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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 3/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Häusliches Arbeitszimmer, außerhäusliches Arbeitszimmer, Angehöriger, Aufteilungsverbot, Abzugsverbot, Personalcomputer |
Rechtsfrage: | Sind die Grundsätze für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch auf außerhäusliche, von engen Verwandten angemietete Arbeitszimmer übertragbar? Steht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Werbungskostenabzug für beruflich wie privat genutzte Personalcomputer nicht (mehr) entgegen? |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1024/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 250 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.04.2002 |
Erledigungs-Az: | VI B 3/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: VI R 44/02 |