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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 45/09 (BFH) |
§§: | AO § 174 Abs. 4 Satz 4, AO § 362 Abs. 2, AO § 174 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Verböserung, Verböserungsverbot, Einspruchsentscheidung, Steuerbescheid |
Rechtsfrage: | Ist für das erst später für berichtigungsrelevant angesehene Teileigentum die Einspruchsentscheidung und nicht der angefochtene Umsatzsteuerbescheid als später geänderter Steuerbescheid i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO anzusehen, wenn der Umsatzsteuerbescheid 1997 nach der Veräußerung zweier Teileigentümer an einem Grundstück in einer Urkunde an einen Erwerber zunächst nur für ein Teileigentum eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG und erst die verbösernde Einspruchsentscheidung die Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG für das zweite Teileigentum enthält (hier: abweichender "später geänderter Steuerbescheid" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 4 AO für die Teileigentümer mit der Folge der Unzulässigkeit der Änderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung für ein Teileigentum)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3062/06 B |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 38 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.05.2011 |
Erledigungs-Az: | V R 45/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 29 27 |