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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 32/01 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 14, AO 1977 § 119 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Besteuerung, Lebenssachverhalt, Bestimmtheit, Steuerbescheid, Bedingung, Kaufpreisrate, Fälligkeit |
Rechtsfrage: | 1. Bestimmtheit des Grunderwerbsteuerbescheids. Ist der Grunderwerbsteuerbescheid hinreichend bestimmt, wenn er nur auf den ersten von mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen verweist und welchen Lebenssachverhalt hat das Finanzamt damit besteuert? 2. Ist die von den Vertragsparteien getroffene Regelung über das langfristige Hinausschieben der Fälligkeit des Kaufpreises (hier 3. Kaufpreisrate), das wirtschaftlich betrachtet einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt, als Bedingung im Sinne des § 14 GrEStG zu subsumieren? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 21.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1717/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 82 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.01.2003 |
Erledigungs-Az: | II R 32/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 23 74 |