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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 60/05
§§: EStG § 17 Abs. 4, EStG 2001 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, EStG 2001 § 52 Abs. 4 a Nr. 2, EStG 2001 § 52 Abs. 1
Schlagwörter Auflösungsverlust, Halbeinkünfteverfahren, Liquidation, Wirtschaftsjahr, Wesentliche Beteiligung
Rechtsfrage: Stellt der bei einer sich in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum 2001) entspricht, nach Ablauf des Rumpfwirtschaftsjahres (Beginn Kalenderjahr bis Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister) beginnende Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr i.S. von § 52 Abs. 4 a Nr. 2 EStG n.F. dar mit der Folge, dass ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG, der im Rumpfwirtschaftsjahr entstanden ist, noch nicht unter das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG n.F. fällt oder gibt es im Liquidationszeitraum ein Wirtschaftsjahr nicht mehr, so dass die Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23.10.2000 anzuwenden ist? Würde sich dieses ggf. anschließende Wirtschaftsjahr nach dem Besteuerungszeitraum i.S. von § 11 KStG oder nach dem Zeitraum richten, auf dessen Schluss Liquidationszwischenbilanzen (§ 270 AktG bzw. § 71 GmbHG) erstellt werden müssen? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.09.2005
Vorinstanz/AZ: 9 K 745/04 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2007
Erledigungs-Az: VIII R 60/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 21 07