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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-311/08 (EuGH)
§§: EG Art. 12, EG Art. 43, EG Art. 48, EG Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Niederlassungsfreiheit, Besteuerung, außergewöhnlicher Vorteil, unentgeltlicher Vorteil
Rechtsfrage: 1. Stehen Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG und ggf. Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist? - 2. Stehen Art. 56 EG i.V.m. Art. 48 EG und gegebenenfalls Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist?
Vorinstanz: Tribunal de Première Instance de Mons (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 260 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.01.2010
Erledigungs-Az: Rs C-311/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 06 42