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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 87/95 |
| §§: | EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, EStDV § 30, EStDV § 31, SolZG § 3, AO 1977 § 177 |
| Schlagwörter | Nachversteuerung, Bemessungsgrundlage, Kinderfreibetrag, Solidaritätszuschlag, Bausparkasse |
| Rechtsfrage: | Revision der Kläger: Ist bei der Nachversteuerung von Bausparkassenbeiträgen als steuermindernder Umstand die für die Jahre 1983 bis 1985 gem. § 54 EStG erfolgte Erhöhung der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen? Revision des FA: Ist die Nachsteuer in die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag zur ESt 1991 (Streitjahr) einzubeziehen? - Zulassung durch BFH |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 02.08.1994 |
| Vorinstanz/AZ: | VII 211/93 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1995 S. 42 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfahren wegen ESt und Solizuschlag 1991 - hinsichtlich Solizuschlag 1991 wirkt der Gerichtsbescheid vom 19.5.1999 = SIS 00 57 12 als Urteil XI R 87/95, Revision unbegründet - ESt 1991 hat neues Az: XI R 53/99 - erledigt durch BFH-Urteil vom 15.12.1999, XI R 53/99 = SIS 00 04 87 |