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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 85/97
§§: FGO § 68 Satz 1, FGO § 47 Abs. 2
Schlagwörter Antragsfrist
Rechtsfrage: Kann der bei Erlaß eines Änderungsbescheids unterbliebene Hinweis auf die Monatsfrist des § 68 Satz 3 FGO in einem gesonderten Schreiben nachgeholt werden, mit der Folge, daß die Frist für die Antragstellung nach § 68 FGO mit der Bekanntgabe der nachgeholten Belehrung beginnt - Gilt die Monatsfrist für die Stellung des Antrags nach § 68 FGO unter entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO als gewahrt, wenn die Antragsschrift innerhalb der Frist beim FA angebracht wird? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 12.09.1997
Vorinstanz/AZ: 1 K 95/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2001
Erledigungs-Az: IX R 85/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 81 70