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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 39/02
§§: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 3 Satz 4, EStR 1999 R 197 Abs. 3
Schlagwörter Außerordentliche Einkünfte, Tarif, Mindestbesteuerung, Verlustverrechnung
Rechtsfrage: Unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr die gesamten außerordentlichen Einkünfte der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG, wenn positive außerordentliche Einkünfte und laufende Verluste unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen, weil zwingend eine Verlustverrechnung (§ 2 Abs. 3 Satz 4 EStG) zu erfolgen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 25.11.2002
Vorinstanz/AZ: 6 K 203/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 14 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.07.2004
Erledigungs-Az: X R 47/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 47/02 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils