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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, BSHG § 40 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Behinderter, Eingliederungshilfe, Eigene Einkünfte |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Eingliederungshilfe rechtlich und wirtschaftlich um "Bezüge" des über 18 Jahre alten behinderten Kindes, durch die sein notwendiger Lebensbedarf zur Gänze gedeckt wird und durch die es somit in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, auch wenn den Eltern zusätzliche Aufwendungen (Bereitstellung eines Zimmers, Fahrtkosten für Heimfahrten, Bekleidungskosten, Betreuungsleistungen) entstehen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 28.01.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1407/97 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 99 13 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 58/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |