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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/14 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich, Scheidungsfolgekosten |
Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 20.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1023/12 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 34 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |