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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 26/04 |
| §§: | EStG § 7 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Garage, Absetzung für Abnutzung, Mehrfamilienhaus, Mietwohngrundstück, Degressive Abschreibung |
| Rechtsfrage: | Abschreibung nachträglich errichteter Garagen bei Mietwohngrundstücken: Sind die Herstellungskosten für 15 nachträglich auf 3 Mietwohngrundstücken errichtete Garagen gesondert vom jeweiligen Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG absetzbar (AfA-Satz: 5 v.H.), weil die Garagen auf einem gemischt genutzten Grundstück als selbständige Baukörper kein einheitliches Wirtschaftsgut mit dem jeweiligen Gebäude bilden, oder sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten der Mehrfamilienhäuser zu beurteilen und einheitlich mit dem jeweiligen Gebäude nach dem für diesen maßgeblichen AfA-Satz (hier: 2, 5 v.H.) abzuschreiben? Gelten die im BFH-Urteil vom 28.5.1983 VIII R 179/79 (BStBl II 1984, 196) aufgestellten Grundsätze auch für Garagen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Mietwohngrundstück? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 21.04.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 480/98 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 09 36 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.09.2005 |
| Erledigungs-Az: | IX R 26/04 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 06 78 |