
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 33/18 (BFH) |
§§: | EStG § 10 a Abs. 1, EStG § 82, EStG § 79, EStG § 86, EStG § 52 Abs. 24 c |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Grenzgänger, Treu und Glauben |
Rechtsfrage: | Hat der in Österreich arbeitenden Grenzpendler für einen vor dem 1.1.2010 mit der Anbieterin 1 geschlossenen Vertrag aufgrund der Vertrauensschutzregelung Anspruch auf Altersvorsorgezulage 2011, obwohl er trotz unmittelbarer Zulageberechtigung nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat, weil dieser ursprünglich mit der Anbieterin 1 abgeschlossene Vertrag in einem nach der Gesetzesänderung mit der Anbieterin 2 abgeschlossenen und bedienten Vertrag lediglich fortgesetzt wurde? - Kommt eine Zulagegewährung aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung des Grenzpendlers im Hinblick auf eine unmittelbare Zulageberechtigung seiner Ehefrau in Betracht, obwohl der Grenzpendler aufgrund des mit der Anbieterin 1 geschlossenen Vertrags die unmittelbare Zulageberechtigung selbst erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10106/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 69 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 33, 34/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 13 |