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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/11 (BFH)
§§: LStR R 72 Abs. 4 Satz 2, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 40
Schlagwörter Betriebsveranstaltung, Arbeitslohn, Freigrenze, Anpassung, Berechnungsmethode, Durchschnittsberechnung
Rechtsfrage: Ist die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 EUR an die wirtschaftliche Entwicklung und veränderte Gepflogenheiten anzupassen? - Ist auf die eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen? Sind Aufwendungen des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Durchschnittsberechnung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils überhaupt einzubeziehen bzw. insoweit nicht einzubeziehen, als sie auf eingeplante, tatsächlich aber nicht erschienene Gäste entfallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.01.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 908/10 L
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 16 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2013
Erledigungs-Az: VI R 7/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 27 39