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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 29/03
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitszimmer, Mittelpunkt, Unternehmensberater
Rechtsfrage: Häusliches Arbeitszimmer: Wo liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl., der auf dem Gebiet der Organisations- und Personalentwicklung mit den Schwerpunkten Beratung, Konzeptentwicklung und Training (auch Training "vor Ort") selbständig tätig ist? Ist maßgeblich, wo der wesentliche schöpferische Teil erarbeitet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.04.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 3036/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2005
Erledigungs-Az: IV R 29/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 82