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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 6/06 |
§§: | AO 1977 § 110, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Wiedereinsetzung, Jahresfrist |
Rechtsfrage: | Rechtfertigt die Unkenntnis des steuerlich nicht vertretenen Klägers über die gesetzlichen Fristen für eine Antragsveranlagung sowie der Jahresfrist nach § 110 Abs. 2 AO 1977 bei Versäumnis die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 137/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 6/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 6/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache |