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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 478/11 (BVerfG) | 
| §§: | KStG 1999 § 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, KStG 1999 § 34 Abs. 4 Satz 7, KStG 1999 § 8 b Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Anteilsveräußerung, Anwendungsregelung, Auslegung, Rechtsnorm, Normenklarheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Stichtag | 
| Rechtsfrage: | "Veräußerung" i.S. einer zeitlichen Anwendungsvorschrift - Auslegung eines in Anwendungsvorschrift und in materiell-rechtlicher Norm vorkommenden Rechtsbegriffs - Verfassungsbeschwerde | 
| Vorinstanz: | BFH | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.10.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | I R 82/09 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 07 23 | 
| Erledigendes Gericht: | BVerfG | 
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2011 | 
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 478/11 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen | 
