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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/09 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 3, AuslInvestmG § 17 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Termingeschäft, Fonds, Verlustausgleich, Verlustabzug, Ausland |
Rechtsfrage: | Ist die Bezugnahme des § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf § 23 Abs. 3 EStG ("im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG") als Verweisung zu verstehen mit der Folge, dass die Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkungen des § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG auf der Fondsebene sinngemäß anzuwenden sind oder haben die Regelungen des § 23 Abs. 3 EStG nur insoweit Geltung, als sie den Steuertatbestand "Termingeschäfte" definieren ? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.07.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 224/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 1939 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 32 54 |