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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/10 (BFH) |
§§: | StraBEG § 10 Abs. 3, StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 1, StraBEG § 1 Abs. 7, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Aufhebung, Steuerfestsetzung, Strafbefreiende Erklärung, Verlustfeststellung, Steuerverkürzung |
Rechtsfrage: | Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung vor, wenn sich die bislang nicht erklärten Zinseinkünfte und Spekulationsgewinne lediglich in überhöhten Verlustvorträgen niedergeschlagen haben und im zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG noch keine Minderung der Einkommensteuer (Steuerverkürzung) bewirkt haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1694/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 25 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 03 70 |