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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-377/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2, Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
Schlagwörter EG, EU, Stempelsteuer, Portugal, Kapitalerhöhung, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: Stehen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Buchst. a RL 69/335/EWG (in der durch die RL 85/303/EWG geänderten Fassung) nationalen Rechtsvorschriften wie dem DL Nr. 322-B/2001 vom 14. Dezember entgegen, mit denen Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften durch Umwandlung in Gesellschaftskapital von Forderungen der Anteilseigner aus zuvor gegenüber der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen auch dann der Stempelsteuer unterworfen wurden, wenn diese Nebenleistungen in bar erbracht wurden, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass zum 1.7.1984 in dieser Weise vorgenommene Kapitalerhöhungen durch nationale Rechtsvorschriften der Stempelsteuer mit einem Steuersatz von 2 % unterworfen und zum selben Zeitpunkt Barkapitalerhöhungen von der Stempelsteuer befreit wurden?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 274 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.06.2014
Erledigungs-Az: Rs C-377/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 72