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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 16/09 (BFH)
§§: ZK Art. 204 Abs. 1, ZK Art. 118, ZK Art. 89, ZKDVO Art. 521, ZKDVO Art. 859
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Aktive Veredelung, Pflichtverletzung
Rechtsfrage: Führt die Verletzung einer nachverfahrensmäßigen Pflicht aus Art. 521 Abs. 2 ZKDVO auch dann zur Entstehung der Zollschuld (Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK), wenn das Verfahren der aktiven Veredelung zuvor ordnungsgemäß beendet worden ist? - Welche Auswirkungen hat es auf eine mögliche Zollschuldentstehung wegen verspäteter Abgabe der Selbstabrechnung, dass die Zollbehörde ohne Mitwirkung des Zollbeteiligten die Abrechnung selbst vornehmen kann und in anderen Mitgliedstaaten dies auch so praktiziert wird? - Hat sich die Klägerin grob fahrlässig verhalten, weil sie es versäumt hat, ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 03.04.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 16/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 23 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.12.2012
Erledigungs-Az: VII R 16/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an den EuGH - BFH-Beschluss vom 30.3.2010 - VII R 16/09 - Nach Urteil des EuGH vom 6.9.2012 Rs C-262/10 wurde das Verfahren VII R 16/09 wieder aufgenommen. Revision unbegründet.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 08