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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 9/07
§§: EStG § 50 a Abs. 4 Nr. 3, AO § 5, AO § 191, AO § 130 Abs. 1
Schlagwörter Haftung, Ermessen, Steuerabzug
Rechtsfrage: Kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (hier: ein Haftungsbescheid) auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden, weil bereits vor Ergehen des Verwaltungsaktes eine Rechtsprechungsänderung eingetreten ist, bei deren Beachtung der Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre? Ergibt sich daraus für die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.11.2006
Vorinstanz/AZ: 4 K 3437/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 26 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.06.2008
Erledigungs-Az: I R 9/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 35 68