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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 46/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Aufbaustudium, Wirtschaftsingenieur |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für ein Zweitstudium zum Wirtschaftsingenieur eines als Pilot tätigen Zeitsoldaten, der bereits vor seiner Verpflichtung bei der Bundeswehr ein Diplom als Elektroingenieur erworben hat, als Fortbildungskosten unbegrenzt abziehbar, obwohl der mit dem Erststudium erworbene Beruf bei der Bundeswehr nicht ausgeübt wurde? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 28.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2087/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 00 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 46/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |