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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 60/02 |
§§: | EStG § 7 Abs. 5, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Zuschuss, Darlehen, Fördermittel |
Rechtsfrage: | Steuerrechtliche Behandlung von Zuschüssen und Darlehen nach dem sog. "Dritten Förderungsweg": Sind Zuschüsse nach dem "Dritten Förderungsweg" bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stets im Jahr des Zuflusses als Einnahmen zu erfassen oder ist die AfA-Bemessungsgrundlage zu kürzen - Besteht ein Wahlrecht dahingehend, dass anstelle von Einnahmen die AfA-Bemessungsgrundlage gekürzt wird (R 162 Abs. 2 EStR 1996 - 1998)? Kann dann, wenn die Mittel aus dem "Dritten Förderungsweg" weder bei der AfA-Bemessungsgrundlage abgesetzt noch bei den Einnahmen erfasst wurden, nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder § 164 Abs. 2 AO eine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage vorgenommen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 49/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 60/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 09 77, SIS 03 51 65 |