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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 12/11 (BFH) |
| §§: | AO § 235, InsO § 302, InsO § 39, InsO § 179, InsO § 174, BGB § 823 |
| Schlagwörter | Hinterziehungszinsen, Feststellung, Geldstrafe, Restschuldbefreiung |
| Rechtsfrage: | Sind Hinterziehungszinsen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder eine Geldstrafe und damit von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 13.01.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1261/10 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 945 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 10 96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.03.2012 |
| Erledigungs-Az: | VII R 12/11 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 13 81 |