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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 24/08 (BFH) |
§§: | FGO § 56, FGO § 120 Abs. 2 Satz 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Wiedereinsetzung, Büroversehen, Organisationsmangel, Organschaft, Finanzielle Eingliederung, Personengruppentheorie, Betriebsaufspaltung |
Rechtsfrage: | 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund versäumter Begründungsfrist: Liegt ein Büroversehen oder ein Organisationsmangel vor, wenn die Poststelle des Finanzamts den mit Postzustellungsurkunde zugestellten Zulassungsbeschluss aus ungeklärter Ursache weder öffnet noch weiterleitet und somit kein Eintrag im Fristenkontrollbuch erfolgte? - 2. Sind bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Organschaft auch die Grundsätze der Personengruppentheorie wie bei der Betriebsaufspaltung anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5835/03 U |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1828 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 30 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.05.2010 |
Erledigungs-Az: | XI R 24/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 45 |