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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 13/06 |
§§: | EigZulG § 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Instandsetzung, Herstellung, Neubau, Eigenheimzulage |
Rechtsfrage: | Abgrenzung Instandsetzung/Neubau - Unter welchen Voraussetzungen ist die Instandsetzung eines Gebäudes als Neuherstellung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG anzusehen - Reicht hierfür die Erneuerung einiger für die Nutzungsdauer eines Gebäudes entscheidender Teile aus (hier: bei einem aus Keller, Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) bestehenden Gebäude wurden das OG und DG vollständig abgebrochen, die tragende Mittelwand des OG und die Holzbalkendecke zwischen OG und EG sowie Teile des Mauerwerks des EG erneuert) oder ist darauf abzustellen, ob wesentliche Bestandteile der Altbausubstanz (hier: wesentliche Teile des Kellers und des EG) erhalten geblieben sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4120/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.05.2007 |
Erledigungs-Az: | IX R 13/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 35 28 |