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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/10 (BFH) |
§§: | AO § 70, AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 370, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Haftung, Steuerhinterziehung, Kapitaleinkünfte, Ausland |
Rechtsfrage: | Haftet eine Bank nach § 70 AO wegen der vom Finanzamt lediglich vermuteten Hinterziehung von Kapitaleinkünften von namentlich nicht identifizierten Kunden, die Bargeld oder Wertpapiere über die Bank ohne Legitimationsprüfung anonym zu den Auslandstöchtern der Bank transferiert haben? Lässt sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen? Können Erkenntnisse aus Vergleichsgruppen (hier: der enttarnten Wertpapierkunden) zur Überzeugungsbildung des Gerichts herangezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.02.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4290/06 H |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 998 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 17 09 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |