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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 20/17 (BFH)
§§: UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, RL 2006/112/EG Art. 133 Satz 1 Buchst. a
Schlagwörter Golfclub, Gemeinnützigkeit, Gewinn, Steuerfreiheit, Sportliche Veranstaltung, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Sind Umsätze eines Golfclubs ohne Gewinnstreben (hier aus Nutzungsüberlassung von Golfbällen, Caddys und Golfanlage), der nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO keine gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung ist, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei? - 2. Ist unter "sportlicher Veranstaltung" (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben? - 3. Ist die in Art. 133 Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 MwStSystRL enthaltene fakultative Bedingung "keine systematische Gewinnerzielungsabsicht" in der gleichen Weise auszulegen wie die Tatbestandsvoraussetzung "Einrichtung ohne Gewinnstreben" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL? - 4. Kann eine Einrichtung als solche "ohne Gewinnstreben" i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL qualifiziert werden, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, solange diese nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.03.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 855/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1030
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 11 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.06.2018
Erledigungs-Az: V R 20/17
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 21.6.2018 V R 20/17 -- Az. des EuGH: Rs C-488/18 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 21.6.2018) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 26