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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 93/06 |
§§: | DBA-Türkei Art. 16 Abs. 2, EStG § 42 d, EStG § 19 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelbesteuerungsabkommen, Türkei, Vorstand, Stiftung, Lohnsteuerhaftung, Gemeinnützigkeit |
Rechtsfrage: | Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Vorstandsgehälter nach dem DBA-Türkei, weil der Begriff "nach dem Handelsrecht verantwortlicher Leiter" in Art. 16 Abs. 2 DBA-Türkei weit auszulegen ist mit der Folge, dass hierunter auch Vorstandsvorsitzende einer gemeinnützigen Stiftung fallen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 2168/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 00 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 93/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 07 60 |