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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Beginn, Zivildienst
Rechtsfrage: Beginn der Berufsausbildung, wenn das Kind zwar offiziell noch bis 30. September des Streitjahres im Zivildienst gestanden, aber bereits am 1. August während seines aus dem Zivildienst zustehenden Urlaubs mit Erlaubnis des Bundesamtes eine Berufsausbildung zum Steuerfachgehilfen begonnen hat? Ist im Kindergeldrecht der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Tatsächlichen (Berufsausbildung gegenüber dem einen Kindergeldanspruch ausschließenden Zivildienst) zwingend anzuwenden? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.11.2000
Vorinstanz/AZ: 11 K 1372/00 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.05.2002
Erledigungs-Az: VIII R 48/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 02 24