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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 8/12 (BFH) |
§§: | EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Selbständige Arbeit, Freiberufliche Tätigkeit, Abgrenzung, Vergleichbarkeit, Wirtschaftsinformatiker, Ingenieur |
Rechtsfrage: | 1. Ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über keinen Studienabschluss verfügt, mit der eines Wirtschaftsinformatikers nur dann vergleichbar und folglich nicht als gewerbliche, sondern als freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über vergleichbare Kenntnisse nicht nur im IT-Bereich und seinem speziellen Tätigkeitsbereich, sondern auch in Englisch, Mathematik, Statistik, Operations Research, Grundlagen der BWL und VWL, Buchführung und Bilanzierung, Kostenrechnung und Leistungsrechnung, Produktionswirtschaft, Finanzwirtschaft und Investitionswirtschaft, Marketing, Controlling, Produktion und Logistik, DV-Recht und Datenschutz sowie des Wirtschaftsrechts verfügt? - 2. Muss ein von dem Kläger beantragter Beweis in Form einer Wissensprüfung erst dann erhoben werden, wenn der Kläger hinreichend darlegt, dass er Kenntnisse in allen Hauptbereichen des Studiums der Wirtschaftsinformatik erworben hat und diese entweder durch geeignete Fortbildungsveranstaltungen oder praktische Arbeiten nachweist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.09.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1586/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.09.2014 |
Erledigungs-Az: | VIII R 8/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |