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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-25/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG von Art. 22 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18
Schlagwörter Häusliches Arbeitszimmer, EG, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Ehegattengemeinschaft, nebenberuflicher Schriftsteller, Rechnung, Bruchteilsgemeinschaft
Rechtsfrage: 1. Handelt jemand, der für eigene Wohnzwecke ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, bei Erwerb oder Errichtung des Wohnhauses als Steuerpflichtiger, wenn er einen Raum des Gebäudes als sog. häusliches Arbeitszimmer für eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit verwenden will? - Falls Frage 1 bejaht wird: 2. Ist bei gemeinsamer Bestellung eines Investitionsgegenstands durch eine Bruchteils- oder Ehegattengemeinschaft, die selbst nicht unternehmerisch tätig ist, von einem Erwerb durch einen Nichtsteuerpflichtigen, der nicht zum Vorsteuerabzug der auf den Erwerb fallenden Mehrwertsteuer berechtigt ist, auszugehen, oder sind die Gemeinschafter Leistungsempfänger? - Sofern Frage 2 bejaht wird: 3. Steht das Recht auf Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Investitionsguts durch Ehegatten in Bruchteilsgemeinschaft, wenn der Gegenstand nur von einem der Gemeinschafter für seine unternehmerischen Zwecke verwendet wird, a) diesem einen Gemeinschafter nur für den proportional auf seinen Anteil als Erwerber entfallenden Vorsteuerbetrag zu oder b) steht dem Gemeinschafter gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG der Vorsteuerbetrag zu, der auf den Anteil seiner unternehmerischen Verwendung des gesamten Gegenstands entfällt (vorbehaltlich der Rechnungsvoraussetzungen gemäß Frage 4)? - 4. Bedarf es zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 18 der Richtlinie 77/388/EWG einer Rechnung i.S. von Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, die auf diesen Ehegatten/Gemeinschafter allein -und mit den auf ihn proportional entfallenden Entgelts- und Steuerbeträgen-- ausgestellt ist oder reicht die an die Gemeinschafter/Ehegatten ohne solche Aufteilung ausgestellte Rechnung aus?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 29.08.2002
Vorinstanz/AZ: V R 40/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 10 93
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.04.2005
Erledigungs-Az: Rs C-25/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 19 06